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Die oberen besonderen Staatsbehörden und die Landesdirektion Sachsen sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG.
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes
Für die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG und…
Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses und mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 67 oder § 137 sowie mit der vorläufigen Dienstenthebung nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.