Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Vor der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
§ 5 BeamtGemVwgtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen