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Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.
Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.
der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Das Beamtenverhältnis endet durch
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.