Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Vor der Versetzung oder Abordnung ist die Beamtin oder der Beamte zu hören. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.
Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.
Die Ernennungsbehörde oder die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für Versetzungen und Abordnungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs durch allgemeine Anordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
Für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes die oberste Dienstbehörde zuständig.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder…
Für die Versetzung oder Abordnung von Landesbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem…
Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem…
Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der…
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
Welche und warum — mit Abonnement