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Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.
Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.
Für die Abordnung der Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig.
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das…
die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des…
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie für die…
die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst auf die in § 2 Satz 2 genannten Funktionsstellen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.