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Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz) entscheidet die Stelle, die nach §§ 6 Absatz 2 und 3 SBG für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Abschnitt II Vorbereitungsdienst