Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 48 SBG) entscheidet die Stelle, die nach § 15 Abs. 1 und 2 SBG für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 9 APO m. D.Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen