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Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.
1Abweichend von Absatz 1 treten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden: Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter Beamtinnen und Beamte des Geburtsjahrgangs | Lebensalter 1947 | 65 Jahre und 1 Monat 1948 | 65 Jahre und 2 Monate 1949 | 65 Jahre und 3 Monate 1950 | 65 Jahre und 4 Monate 1951 | 65 Jahre und 5 Monate 1952 | 65 Jahre und 6 Monate 1953 | 65 Jahre und 7 Monate 1954 | 65 Jahre und 8 Monate 1955 | 65 Jahre und 9 Monate 1956 | 65 Jahre und 10 Monate 1957 | 65 Jahre und 11 Monate 1958 | 66 Jahre 1959 | 66 Jahre und 2 Monate 1960 | 66 Jahre und 4 Monate 1961 | 66 Jahre und 6 Monate 1962 | 66 Jahre und 8 Monate 1963 | 66 Jahre und 10 Monate
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden.
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze…
Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65.…
Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze…
Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes[1] treten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer…
Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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