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Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Beamtinnen oder Beamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde.
Wenn dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte erfordern, kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit…
Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über…
Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn Das Gleiche…
Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die…
Wenn dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung des Dienstes erfordern und die Tauglichkeit für den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann abweichend von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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