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Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen. Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.
Die Befähigung für die Laufbahn, in der andere Bewerberinnen und Bewerber verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss festgestellt.
Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nicht eingestellt werden, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzliche Regelung erforderlich oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben vorgeschrieben ist.
die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer…
Die Befähigung anderer Bewerberinnen oder anderer Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, wird durch den Landespersonalausschuss…
Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder…
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber“.
Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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