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Die Bediensteten stehen dem SATCEN jederzeit zur Verfügung.
Die normale Arbeitszeit für die Bediensteten beträgt 40 Wochenstunden, die nach einem vom Direktor aufgestellten Zeitplan abgeleistet werden. In diesem Rahmen kann der Direktor geeignete Zeitpläne für bestimmte Gruppen von Bediensteten mit besonderen Aufgaben aufstellen.
Aufgrund operativer Anforderungen und im dienstlichen Interesse kann der Direktor im Einvernehmen mit dem Leiter der Verwaltung verlangen, dass die Arbeit in Schichten organisiert wird. Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Je nach der persönlichen Situation des betreffenden Bediensteten oder den besonderen Erfordernissen seiner Arbeit kann der Direktor angepasste bzw. versetzte Arbeitszeiten erlauben.
Aufgrund dienstlicher Erfordernisse kann der Bedienstete außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des SATCEN zu halten.
Sind die Bediensteten über die in Absatz 2 vorgesehene Arbeitszeit hinaus tätig, so haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung. Als Überstunden gelten jedoch nur diejenigen Stunden, die nach vorheriger Zustimmung des verantwortlichen Leiters der Abteilung abgeleistet wurden. Überstunden sind so weit wie möglich zu beschränken. Für Überstunden haben die betreffenden Bediensteten Anspruch auf
eine entsprechende Ruhezeit; oder
wenn eine solche Ruhezeit aufgrund dienstlicher Erfordernisse nicht möglich ist, eine Vergütung der Überstunden zu einem Satz von 133 % des Grundgehalts.
Als Nachtarbeit werden die zwischen 20.30 Uhr und 7.00 Uhr abgeleisteten Stunden bezahlt; schließt sich diese Arbeit jedoch ohne Unterbrechung an die während des Tages geleistete Arbeit an, so müssen mindestens 90 Minuten innerhalb dieser Zeitspanne abgeleistet werden, damit sie als Nachtarbeit angerechnet werden können.
Übersteigt die Anzahl der abgeleisteten Nachtstunden nicht die in Absatz 2 genannte Stundenzahl, so wird für sie eine Zusatzvergütung in Höhe von 50 % des Grundgehalts gewährt.
Für darüber hinausgehende Nachtarbeit werden 150 % der für Überstunden am Tag gewährten Vergütung gezahlt.
In außergewöhnlichen Umständen, über die der Direktor nach seinem Ermessen entscheidet, können bestimmte Bedienstete zur Arbeit am Wochenende herangezogen werden. Für die auf diese Weise abgeleisteten Stunden haben die Bediensteten Anspruch auf entsprechende Ruhezeit oder Vergütung.
Bedienstete der Besoldungsgruppen ab A4 erhalten für Überstunden und Nachtarbeit weder eine Vergütung noch einen Freizeitausgleich.
Der Direktor erlässt Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels.
Dem Bediensteten auf Zeit, der bei Schichtarbeit, die von der Agentur auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften…
Dem Bediensteten auf Zeit, der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von…
Der Bedienstete auf Zeit darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit…
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder…
Die wöchentliche Regelarbeitszeit beträgt 40 bis 42 Stunden; die täglichen Arbeitszeiten werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. In diesem Rahmen kann die…
Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des ANE mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.