Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen,
der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Beamtinnen und Beamte, dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, auf…
Die Überschrift von § 77 wird wie folgt gefasst: „§ 77 Mutterschutz und Elternzeit“.
Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes…
Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst: „§ 100 Mutterschutz, Elternzeit“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.