Art. 1 Nr. 10 SN-18905Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung
§ 10 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und…
§ 14 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Die…
§ 15 Abs. 1 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren…
§ 9 Abs. 1 BhVOVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Neben Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Die…
§ 4 Abs. 2 BVO NRWVerordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen
a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet…