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Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Höchstzahl der Implantate nach Satz 1 schließt vorhandene Implantate, zu denen Beihilfe oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, ein. Sind Aufwendungen für Implantate über die Höchstzahl nach Satz 1 und unter Berücksichtigung des Satzes 2 hinaus entstanden, sind die Gesamtaufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern.
Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Implantate beihilfefähig bei
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in
Tumoroperationen,
Entzündungen des Kiefers,
Operationen infolge großer Zysten, insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten,
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder
Unfällen,
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, insbesondere Spastiken,
und wenn das Vorliegen der Indikationen zahnärztlich bescheinigt wurde.
Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren…
implantologische Leistungen.
a) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet…
§ 10 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen, einschließlich funktionsanalytischer und…
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den zahnärztlichen Behandlungen nach Absatz 1. Das Gleiche gilt für implantologische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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