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Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für beamtete Personen auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
prothetische Leistungen,
Inlays und Zahnkronen,
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen.
Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.