§ 43 Abs. 1 SächsBörsDVOSächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Erhebungszeitraum der Umlage gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes ist das Kalenderjahr (Umlagejahr).
§ 44 SächsBörsDVOSächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach…
§ 16i Abs. 2 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten Gruppen angehört. Die Umlagepflicht in den Gruppen…
§ 16l Abs. 2 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der…
§ 16j Abs. 3 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von den…