Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Mitglieder in den Börsenrat zu wählen sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.