§ 10 SächsBörsDVOWahlrecht
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so…
§ 5 SächsBörsDVOZusammensetzung nach Gruppen
Im Börsenrat sind die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vertreten, untergliedert in die Gruppen:
§ 4 Abs. 1 SächsBörsDVOWahlausschuss
Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Mitglieder des Börsenrats nach Maßgabe der §§ 5 bis 13 und 25 vor, führt die Wahl nach Maßgabe der §§ 14 bis 23 durch…
§ 11 Abs. 7 SächsBörsDVOWahlvorschläge
Der Wahlausschuss prüft, ob die von den zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen von Absatz 3…