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Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zulässig. Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist, findet insoweit § 15 Anwendung.
Die Briefwahlunterlagen sind in diesem Fall schriftlich oder per E-Mail durch eine berechtigte Person beim Wahlausschuss zu beantragen. Der Antrag muss spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin beim Wahlausschuss eingehen.
Der Wahlausschuss sendet bei einem Antrag nach Absatz 2 der berechtigten Person die Briefwahlunterlagen nach § 15 Absatz 1 unverzüglich zu und vermerkt dies im Wählerverzeichnis. Mit dem Versand ist das vertretene wahlberechtigte Unternehmen von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen.
Benennt ein wahlberechtigtes Unternehmen bis 15 Börsentage vor dem Wahltermin keine berechtigte Person für die Stimmabgabe und ist dem Wahlausschuss zu diesem Zeitpunkt auch kein solcher bekannt, nimmt dieses Unternehmen auch ohne Antrag im Wege der Briefwahl an der Wahl teil; Absatz 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Briefwahlunterlagen unverzüglich zu versenden sind, nachdem feststeht, dass das Unternehmen nicht an der elektronischen Wahl teilnehmen kann.
„(2) Hat der Wahlausschuss die Stimmabgabe in elektronischer Form beschlossen, erhält die nach Absatz 1 benannte berechtigte Person des wahlberechtigten…
Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Stimmabgabe elektronisch erfolgt (elektronische Wahl). Der Beschluss über die elektronische Wahl ist den…
Die vorläufigen Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der…
Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl sind nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig. Die…
Die Authentifizierung der berechtigten Person erfolgt durch die in den Wahlunterlagen genannten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlsystem. Der elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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