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Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach den Gruppen im Sinne von § 5. Wenn keine elektronische Wahl angeordnet wird, erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl.
Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass die Stimmabgabe elektronisch erfolgt (elektronische Wahl). Der Beschluss über die elektronische Wahl ist den wahlberechtigten Unternehmen zusammen mit der Aufforderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben.
Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist die Stimmabgabe auch durch Briefwahl zulässig. Soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes…
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein, einen Stimmzettel seiner Gruppe und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag für…
Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl sind nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig. Die…
Der Wahlausschuss bereitet die Wahl der Mitglieder des Börsenrats nach Maßgabe der §§ 5 bis 13 und 25 vor, führt die Wahl nach Maßgabe der §§ 14 bis 23 durch…
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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