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Wahlberechtigte können innerhalb von zehn Börsentagen ab dem Zugang der Bekanntgabe nach § 23 Absatz 3 unter Angabe von Gründen schriftlich beim Wahlausschuss Einspruch gegen die Wahl erheben.
Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss innerhalb einer Frist von zehn Börsentagen. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Einsprechenden sind von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu.
Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung sowie Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist unverzüglich, spätestens jedoch ab dem nächsten Börsentag für fünf aufeinander folgende Börsentage auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Weist der Börsenrat einen Einspruch zurück, ist der Einsprechende von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
Ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, leitet der Wahlausschuss mit…
Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich…
Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an…
Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach…
Zur Anfechtung berechtigt sind Die Anfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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