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Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu wählen sind, fordert der Wahlausschuss diese Gruppe erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Gleiches gilt, wenn der Wahlausschuss feststellt, dass Bewerbende am Wahltermin nicht die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen und deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden sind, wie in den Börsenrat Mitglieder für die betroffene Gruppe zu wählen sind. § 11 gilt in beiden Fällen entsprechend. Der Wahlausschuss legt für die betroffene Gruppe einen neuen Wahltermin fest. In diesem Fall ist für die betroffene Gruppe ausschließlich die Briefwahl nach § 14 zulässig.
Ist der ursprüngliche Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, hat der Wahlausschuss den nach Absatz 1 geänderten Wahlvorschlag gemäß § 12 Absatz 2 mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass dieser an die Stelle des bisher veröffentlichten Wahlvorschlags tritt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fallen Bewerbende bis zum Wahltermin weg und sind deshalb nicht mindestens so viele Bewerbende vorhanden, wie in den…
Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen…
Wird ein Sitz im Börsenrat frei, rückt in diesen nach, wer bei der Wahl innerhalb der betroffenen Gruppe hinter dem ursprünglich gewählten Mitglied die meisten…
Verliert ein Mitglied des Börsenrates seinen Sitz, so findet für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzwahl statt. Die Ersatzwahl führen die Mitglieder des…
Gibt der Börsenrat einem Einspruch statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung sowie Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.