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An den Börsen gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes wird jeweils ein Sanktionsausschuss errichtet. Soweit an einer Börse ein organisiertes Handelssystem nach § 48b des Börsengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 7 des Börsengesetzes betrieben wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des Sanktionsausschusses auch hierauf. Der Sanktionsausschuss übt seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane aus. Der Sanktionsausschuss unterliegt der Rechtsaufsicht der Börsenaufsichtsbehörde.
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