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Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße Dienstdurchführung der Gemeindefeuerwehr verantwortlich und soll in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten.
Die Gemeindewehrleitung sowie ihre Stellvertretung kann hauptamtlich oder ehrenamtlich ausgeübt werden. Gemeindewehrleiter und Gemeindewehrleiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, werden gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Nähere zur Bestellung und zur Abberufung regelt die Gemeinde durch Satzung.
Ortsfeuerwehren werden von einem Ortswehrleiter oder einer Ortswehrleiterin geleitet. Sie unterliegen den Weisungen der Gemeindewehrleitung. Die Ortswehrleitung und ihre Stellvertretung werden ehrenamtlich ausgeübt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Der Gemeindewehrleiter oder die Gemeindewehrleiterin leitet die Gemeindefeuerwehr. Er oder sie ist für die Leistungsfähigkeit und die ordnungsgemäße…
„(3) Das Nähere zur Bestellung und Abberufung der Gemeindewehrleiter und der Ortswehrleiter sowie ihrer Stellvertreter regelt die Gemeinde durch Satzung.…
Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird unter Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet.…
Der Rat bestellt auf Vorschlag der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters und nach Anhörung der Feuerwehr durch die Gemeinde, eine Leiterin oder einen…
Wehrführer und Wehrführerinnen, Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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