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Zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin, zum Löschabschnittsführer oder zur Löschabschnittsführerin oder zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zu deren Stellvertreter oder Stellvertreterin kann bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Zugführerausbildung besitzt. Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin haben zudem den Lehrgang „Verbandsführer“, der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin auch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestellung nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 kann in Löschbezirken mit nur einem Einsatzfahrzeug und einer Personalstärke bis zur Stärke einer Löschgruppe (1/8) in Dreifachbesetzung (3/24) zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin und zu seinem oder ihrem Stellvertreter oder zu seiner oder ihrer Stellvertreterin bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Gruppenführerausbildung besitzt. Die Zugführerausbildung ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuweisen.
Die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen dürfen mit folgenden Ausnahmen nicht nebeneinander ausgeübt werden:
ein Löschbezirksführer oder eine Löschbezirksführerin darf gleichzeitig stellvertretender Löschabschnittsführer oder stellvertretende Löschabschnittsführerin oder stellvertretender Wehrführer oder stellvertretende Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr sein,
ein Löschabschnittsführer oder eine Löschabschnittsführerin darf gleichzeitig stellvertretender Wehrführer oder stellvertretende Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr sein,
ein Wehrführer oder eine Wehrführerin einer Freiwilligen Feuerwehr darf gleichzeitig Kreisbrandmeister oder Kreisbrandmeisterin oder Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterin sein.
Wehrführer und Wehrführerinnen, Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Bürgermeisterin oder Beigeordneter oder Beigeordnete der Gemeinde sein.