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Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird unter Aufsicht des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet. Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann durch bis zu zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterstützt und vertreten werden. Er oder sie und seine oder ihre Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterinnen werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde für sechs Jahre gewählt. Für die Wahlhandlung gelten § 46 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 10), und der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 20), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2014 (Amtsbl. I S. 22), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend. Wehrführer oder Wehrführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Ihre Bestellung ist in der Brandschutzsatzung zu regeln. Wahlberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die persönlich an der Wahlversammlung teilnehmen. Eine Teilnahme mittels Briefwahl ist nicht möglich.
Der Wehrführer oder die Wehrführerin untersteht dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin und berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten. In Städten mit Berufsfeuerwehr berät er oder sie den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin unbeschadet des § 5 Abs. 2 in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Der Wehrführer oder die Wehrführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen. Er oder sie kann mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche berufen.