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Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentlicher Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Wenn durch die öffentliche Auslegung bestimmte Informationen eines externen Notfallplanes eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnten, sind die entsprechenden Abschnitte von der Auslegung auszunehmen und in allgemeiner Form wiederzugeben. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Einwendungen sind zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung der einzelnen Einwendungen ist den die jeweilige Einwendung Erhebenden mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen.
Wird der Entwurf des externen Notfallplanes oder einer wesentlichen Planänderung nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut öffentlich entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 3 auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Einwendungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde von einer erneuten öffentlichen Auslegung absehen.
Datenschutzrechtliche Regelungen zum Schutze des Betreibers bleiben von den vorstehenden Verpflichtungen zur öffentlichen Auslegung unberührt.
Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen…
Die Entwürfe der externen Notfallpläne und wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn…
Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß Anhang VII erstellt und der Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Aufstellung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.