§ 34 Abs. 5 SBKGGesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) Vom 29. November 2006*
Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers oder der…
§ 30 Abs. 4 BHKG NRWGesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
Die Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der…
Art. 12 Abs. 6 32012L0018Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber…
§ 10 Abs. 4 12. BImSchVZwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Bei der Überprüfung sind…
Art. 10 Abs. 2 32017R1938VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Aktualisierung des Notfallplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der…