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Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz erhalten auf Antrag die durch die Ausübung…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren,…
§ 63 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt ergänzt: Nach dem Wort „Feuerwehren“ werden die Wörter angefügt „und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren,…
Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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