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Die aktive ehrenamtliche Dienstzeit muss ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt sein. Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder eine nachgewiesene Krankheit gelten nicht als Unterbrechung. Wurde die aktive ehrenamtliche Dienstzeit bei verschiedenen Organisationen im Sinne von § 1 geleistet oder wurde sie unterbrochen, sind die Dienstzeiten zusammenzufassen. Bei Doppelzugehörigkeiten im Sinne von § 1 wird die Jubiläumszuwendung nur für einen aktiven ehrenamtlichen Dienst gewährt.
Aktive ehrenamtliche Dienstzeiten im Sinne von § 1 in anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden auf Nachweis angerechnet.
Zeiten einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit werden nicht auf die Dienstzeit angerechnet.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.