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Bei ununterbrochener Bewerbung wird die nach § 7 maßgebende Note für jede aus Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglose Bewerbung um 0,25 Punkte verbessert.
Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Anrechnungszeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob der Bewerber/die Bewerberin bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte.
Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einem Bewerber/einer Bewerberin in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung des Eintritts in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten für jedes Kind bis zur Dauer von höchstens 24 Monaten als Anrechnungszeit. Gleiches gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.