Art. 17 Abs. 2 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 15. Januar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium…
§ 4 Abs. 2 SächsBRKJubZVOVorschlagsverfahren
Die Vorschläge für das laufende Jahr sind der Bewilligungsstelle bis zum 31. Januar vorzulegen. Die kreisangehörigen Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 legen…
§ 7 SächsBRKJubZVOÜbergangsvorschrift
Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 42 SN-12662Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
„Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 werden durch die Landesdirektion Sachsen und nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 durch die Staatskanzlei bewilligt.“