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Zuständig für
die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte von bestimmten Stoffen oder Gemischen nach § 6 Absatz 1 und 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die Entgegennahme von Anzeigen über den Wechsel von Personen nach § 6 Absatz 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
die nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
die Anerkennung von Sachkunde nach § 11 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
die Durchführung einer Sachkundeprüfung und die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung,
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung
ist die Landesdirektion Sachsen.
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