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Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Sächsische Chemikalienrecht–Zuständigkeitsverordnung – SächsChemRZuVO) vom 15. April 2011 (SächsGVBl. S. 162) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163, 1164)“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 39 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 248)“ und die Angabe „Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen)“ wird durch die Angabe „Verordnungen der Europäischen Union (EU-Verordnungen)“ ersetzt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Landesdirektion Sachsen und“. cc) Nummer 2 wird gestrichen. dd) Nummer 3 wird Nummer 2.
In Absatz 2 werden die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ und das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „EG-Verordnungen“ wird durch die Angabe „EU-Verordnungen“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Landesdirektionen“ wird durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt. bbb) In Buchstabe c wird vor den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung“ die Angabe „die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625) geändert worden ist,“ eingefügt. ccc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung – ChemBiozidMeldeV) vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung,“ ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und nach der Angabe „S. 3“ wird die Angabe „, L 170 vom 30.6.2011, S. 43“ eingefügt. eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 253/2011 (ABl. L 69 vom 16. März 2012, S. 7)“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 848/2012 vom 19. September 2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5)“ ersetzt. fff) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 214/2011 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 8)“ wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 71/2012 vom 27. Januar 2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23)“ ersetzt. ggg) Nach dem neuen Buchstaben g wird folgender Buchstabe h eingefügt: „h) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“ cc) Nummer 3 wird gestrichen.
Absatz 5 wird aufgehoben.
Absatz 6 wird Absatz 5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „ChemVerbotsV“ durch die Angabe „der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Das Wort „Dresden“ wird durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2 und im neuen Absatz 2 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
§ 6 wird aufgehoben.
§ 7 wird § 6.
dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), zuletzt…
dem Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt…
Zuständig für die Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3489, 3991), das zuletzt durch Artikel 1…
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.