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Aus dem Fonds werden die Beseitigung der Folgen und die Vorbeugung weiterer Schäden der im Jahre 2020 ausgebrochenen COVID-19-Pandemie finanziert. Hierzu gehören
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zum Schutz vulnerabler Gruppen,
Maßnahmen zur Stabilisierung der sächsischen Wirtschaft und Landwirtschaft,
Maßnahmen zur Unterstützung der sächsischen Kommunen (Gemeinden, Städte und Landkreise),
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der staatlichen Daseinsvorsorge,
Maßnahmen zum Erhalt von Sozial-, Sport- und Kultureinrichtungen und zur Unterstützung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts,
Maßnahmen zur zielgerichteten Stärkung von Bildung und Wissenschaft.
Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.
des „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“ entsprechend Anlage 6,
Es werden vorrangig Maßnahmen berücksichtigt, die dazu beitragen, mittelfristig Kosten in den öffentlichen Haushalten zu sparen sowie nachhaltig zur…
Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen finanziert.
Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Zahlungen finanziert werden für: Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit…
„§ 2 Zweck und Mittelverwendung Zweck des Fonds ist die Verstetigung von wichtigen Investitionsvorhaben über das Jahr 2014 hinaus. Die Fondsmittel sind ab dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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