Gesetze
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Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2042 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fondsvermögens entscheidet der Haushalts- und…
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2027 aufzulösen. Die für die Abwicklung des Fonds sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber…
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.
Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am 31. Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der…
Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.