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Sprachmittlerinnen und Sprachmittler im Sinne dieses Gesetzes sind Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher.
Behördendolmetscherinnen und Behördendolmetscher im Sinne dieses Gesetzes sind Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die zur Sprachenübertragung für behördliche oder notarielle Zwecke zuzuziehen sind.
Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Übersetzerinnen und Übersetzer kann auch die Bestätigung fremder Übersetzungen umfassen. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und…
Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche…
Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin…
Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird…
Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erfolgt die…
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