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Für Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher erfolgt die allgemeine Beeidigung für das Gebiet des Freistaates Sachsen nach diesem Gesetz. § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher werden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigt.
Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung.
Die nachfolgenden Vorschriften gelten nicht für Personen, die das gesprochene Wort wörtlich oder in zusammengefasster Form aufschreiben, um den Sprachinhalt insbesondere hörgeschädigten Personen zu vermitteln.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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