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Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf eine Prüfung. Für die Zuerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt bereits über eine einschlägige staatlich anerkannte Qualifikation für die mündliche Sprachenübertragung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für die schriftliche Sprachenübertragung als Übersetzerin oder Übersetzer oder über eine gleichwertige Qualifikation in einer Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache,
die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt,
für diese Sprache wurde in den letzten drei Jahren bundesweit keine staatliche Prüfung angeboten und
es besteht auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit für diese Sprache.
das Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen die fachliche Eignung ohne Prüfung zuerkannt wird, wenn für eine Sprache in den letzten drei Jahren seit der…
| Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100 bis 140
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.