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Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung können folgende Prüfungen abgelegt werden:
die Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,
die Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,
die Erweiterungsprüfung
zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt haben,
zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzerin oder Übersetzer für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt haben, oder
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Dolmetscherprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten und
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.
Eine Erweiterungsprüfung kann auch abgelegt werden, wenn gemäß § 21 festgestellt wurde, dass die vorhandene Berufsqualifikation mit einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gleichwertig ist.
Eine Erweiterungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann nicht in demselben Prüfungsverfahren wie die Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 abgelegt werden.
Die Prüfungen können in allen Fremdsprachen mit Deutsch als korrespondierender Sprache durchgeführt werden. Sie werden in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt, sofern Personen zur Verfügung stehen, die für die Prüfungsabnahme qualifiziert sind.
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf…
Prüfungsämter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes sind für die Berufe der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin…
das Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung, insbesondere die Prüfungsbehörde und die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung…
Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 4 Absatz 2 auf andere geeignete Weise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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