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Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11 ohne den Prüfungsteil gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4. Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster zu verwenden.
Die zuständige deutsche Stelle stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union…
| Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 100
eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen,
Für den Beruf der Dolmetscherin, des Dolmetschers, der Übersetzerin, des Übersetzers, der Gebärdensprachdolmetscherin oder des Gebärdensprachdolmetschers wird…
Die nach § 3 des Sächsischen Dolmetschergesetzes zuständigen Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang der Anträge und leitet den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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