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Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 erforderlichen Fachkenntnisse können statt mit einer bestandenen Prüfung nach § 4 Absatz 2 auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und
für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 angeboten wird oder
es für eine nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar anerkannte Prüfung gibt.
Als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen sowie der zu beeidigenden Sprache kommen insbesondere in Betracht:
die Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland, ohne dass der Abschluss von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestuft worden ist,
ein C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer über den Erwerb des anerkannten Fortbildungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder Geprüfte Übersetzerin nach der Übersetzerprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 81 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, oder
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 nicht nochmals nachzuprüfen. Sind die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung im Herkunftsland nur teilweise gleichwertig, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs nachgewiesen werden.
der Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse.
ein Nachweis über die von der zuständigen Stelle gemäß § 5 Absatz 1 bis 5 der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 3. April 2023 (SächsGVBl. S. 233), in der…
für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten.
Die zuständige deutsche Stelle stellt auch die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises über eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union…
Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.