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Zuständige deutsche Stelle nach dieser Verordnung sowie im Sinne der § 3 Absatz 4, § 4 Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Dolmetschergesetzes und für die Festlegung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes ist für das Gebiet des Freistaates Sachsen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und…
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches…
In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches…
Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von…
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.