§ 68 SächsJVollzDSGSächsisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz
Die Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen praktische Anwendung werden drei Jahre nach seinem Inkrafttreten durch die Staatsregierung geprüft. Die…
§ 34 SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
Das zuständige Staatsministerium evaluiert bis zum 31. Dezember 2033 die Wirksamkeit des § 8 und übermittelt die Ergebnisse dem Sächsischen Landtag.
§ 7 SN-20743Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Die Umsetzung und Wirkungen dieses Gesetzes werden im Jahr 2027 evaluiert. Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag, spätestens bis zum 31. März 2028, über…
Art. 1 Abs. 7 SN-21580Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften
Die Erforderlichkeit, die praktische Anwendung und die Auswirkungen dieser Vorschrift werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren, spätestens jedoch…
§ 29 Abs. 2 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Regelungen und Auswirkungen dieses Gesetzes sind vier Jahre nach dem Inkrafttreten von der Staatsregierung zu evaluieren.