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Die Erhebung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), deren Speicherung und sonstige Verarbeitung sind nur zulässig, soweit dies jeweils zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen betroffener Personen, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich ist.
Die Tatsache der Videoüberwachung, der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung…
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche…
Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr…
Werden bei der Überwachung Bildaufzeichnungen angefertigt, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung, Unterbindung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.