Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 unentgeltlich auf verfügbare und rechtmäßig betriebene Einrichtungen privater und öffentlicher Betreiber zur Videobeobachtung des öffentlich zugänglichen Raums in Echtzeit zugreifen. Der Zugriff der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 umfasst ausschließlich die Einsichtnahme in die jeweils aktuellen Live-Bilder der bestehenden Videoüberwachung; eine Ausleitung, Aufzeichnung, Speicherung oder Erweiterung des Erfassungsbereichs ist unzulässig. Die Betreibenden oder die verfügungsberechtigten Personen haben den Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen unverzüglich Zutritt zu den Räumlichkeiten, in der sich die Einrichtung befindet, zu gewähren und die Mitbenutzung der Einrichtung zu dulden.
Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 auf gespeicherte Bild- und Tonaufzeichnungen aus Videoüberwachungen des öffentlich zugänglichen Raums zugreifen, wenn dies zur Aufklärung einer wenigstens erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 erforderlich ist. Die Betreibenden haben der Verfassungsschutzbehörde die relevanten Daten auf Verlangen unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Verfassungsschutzbehörde hat die angeforderten Bild- und Tonaufzeichnungen soweit wie möglich nach Datum, Ort und Zeit einzugrenzen und dies den Betreibenden mitzuteilen.
Die überlassenen Bild- und Tonaufzeichnungen sind unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, soweit die Voraussetzungen in Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.