§ 42 MRVG
Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen innerhalb der umgrenzten Maßregelvollzugseinrichtung mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Bereiche mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung der untergebrachten Personen oder der Sicherheit oder Ordnung in der Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich ist. Daneben ist die Überwachung frei zugänglicher Flächen außerhalb der baulich gesicherten Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur und so weit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Sicherheit der Maßregelvollzugseinrichtung auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist.
Werden bei der Überwachung Bildaufzeichnungen angefertigt, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für gerichtliche Verfahren oder für die Aufklärung einer Flucht, eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Hausordnung oder einer Verletzung von Rechten dritter Personen genutzt oder übermittelt werden. Sie sind spätestens am siebten Tag nach ihrer Anfertigung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 1 genannten Zwecke weiter aufbewahrt werden müssen.
Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen nur in begründeten Einzelfällen zur Abwehr einer gegenwärtigen Selbst- oder Fremdgefährdung oder bei einer Fixierung der untergebrachten Person zulässig. Sie ist vorher schriftlich durch eine Ärztin oder einen Arzt oder eine Psychologin oder einen Psychologen anzuordnen und zu begründen. In der Anordnung ist auch die Art und die Dauer der Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen festzulegen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn die Erforderlichkeit der weiteren Nutzung entfällt. Eine Speicherung der hierbei gewonnenen personenbezogenen Daten (Bildaufzeichnung) ist unzulässig. Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Räume ist grundsätzlich auf die elementaren Bedürfnisse der untergebrachten Person nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher untergebrachter Personen soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher untergebrachter Personen durch männliche Bedienstete erfolgen.
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen auch zulässig, wenn hierbei dritte Personen unvermeidbar mitbetroffen sind. Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit eindeutig erkennbar macht. Die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen darf nicht der Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung dienen. Abschnitt 9 Durchführungs- und Schlussbestimmungen