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Der Sächsische Datenschutzbeauftragte steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.
Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erhält Amtsbezüge in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 5 gemäß der Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Zeit des Freistaates Sachsen geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes, der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge sowie sonstiger Fürsorgeleistungen die für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Amtsbezüge,
die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Beihilfe und des Sachschadensersatzes außerhalb der Unfallfürsorge,
die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge,
die Rückforderung von Geldleistungen nach den Nummern 1 bis 3,
den Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4.
Zuständig für die Gewährung von Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie der sonstigen Fürsorgeleistungen ist die Dienststelle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
In § 26 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „nachgeordneten Behörden“ die Wörter „sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ eingefügt.
Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Sächsische Datenschutzbeauftragte gilt als nach § 16 Absatz 1 Satz 4 ernannt. Das…
Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden…
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte nimmt zudem die Aufgaben nach § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5, § 14 Absatz 7 und § 16 wahr.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.