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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 26 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „nachgeordneten Behörden“ die Wörter „sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ eingefügt.
In der Anlage 2 werden in der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter „Sächsischer Datenschutzbeauftragter“ gestrichen.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom…
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
In § 13 Abs. 5 wird die Angabe „§ 43 SächsHG“ durch die Angabe „§ 62 SächsHSG“ ersetzt.
In § 20 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.