Art. 100 Abs. 3 EUDSGVOVERORDNUNG (EU) 2018/1725 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 53 Absätze 4, 5 und 7 sowie die Artikel 55 und 56 gelten für den derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bis zum Ende seiner Amtszeit.
§ 70 Abs. 1 DSG NRWDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das bestehende Amtsverhältnis der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ein solches nach diesem…
§ 15 Abs. 4 SächsDSDGErrichtung
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ernennt und entlässt seine Beamten. Ihm obliegt auch die Einstellung und Entlassung seiner Beschäftigten. Die personelle…
Art. 24 SN-18192Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen
§ 42 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S.…
§ 25 Abs. 3 DSG NRWDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.…